Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
A
Der Bundesrat hat in seiner 1016. Sitzung am 11. Februar 2022 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 (§ 16 Absatz 3 Satz 6, § 17 Absatz 5 Satz 5 FeV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 Buchstabe a ist § 16 Absatz 3 Satz 6 wie folgt zu ändern:
aa) Die Wörter „vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte“ sind durch die Wörter „nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen“ zu ersetzen.
bb) Das Wort „Ausbildung“ ist durch die Wörter „theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung“ zu ersetzen.
b) In Nummer 2 ist § 17 Absatz 5 Satz 5 wie folgt zu ändern:
aa) Nach dem Wort „dass“ ist das Wort „die“ durch das Wort „alle“ zu ersetzen.
bb) Nach dem Wort „Ausbildungsinhalte“ sind die Wörter „der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung“ einzufügen.
cc) Das Wort „Ausbildung“ ist durch die Wörter „praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderungen verknüpfen das Fahrerlaubnisrecht mit dem Fahrlehrerrecht. Sie liegen im Interesse der Bewerber und der Allgemeinheit an einer inhaltlichen Konkretisierung, was der Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person zu bestätigen hat. Insbesondere soll klargestellt werden, dass der Abschluss der Ausbildung nur dann bestätigt werden kann, wenn die in der Fahrschüler-Ausbildungsordnung geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b, Buchstabe d (§ 17a Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 FeV)
Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe b ist in § 17a Absatz 2 Satz 2 jeweils das Wort „Fahrerlaubnisklassen“ durch die Wörter „Fahrerlaubnis der Klassen“ zu ersetzen
b) In Buchstabe d ist in § 17a Absatz 4 Satz 3 das Wort „Fahrerlaubnisklasse“ durch das Wort „Fahrerlaubnis“ zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
In den Sätzen, die Absatz 4 des § 17a FeV angefügt werden, fand sich die erkennbar fehlerhafte Formulierung „…Fahrerlaubnisklasse der Klassen…“. Stattdessen hat es „Fahrerlaubnis der Klassen“ zu heißen. Zur Vereinheitlichung wird diese Formulierung auch im neu gefassten Absatz 2 zu § 17a FeV verwendet.
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 76 Nummer 21 Satz 1 und 2 FeV)
In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 76 Nummer 21 Satz 1 und 2 jeweils die Wörter „[Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Änderungsverordnung]“ durch die Wörter „[Einsetzen: letzter Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats]“ zu ersetzen.
Begründung:
Anpassung an die Regelung des Inkrafttretens in Artikel 7 Satz 2, wonach die Verordnung – mit Ausnahme von Artikel 4 – am ersten Tag des dritten auf dieVerkündung folgenden Monats in Kraft tritt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 a Buchstabe a – neu – (Anlage 8e Tabelle I FeV),
Artikel 7 Satz 01 – neu – (Inkrafttreten)
a) In Artikel 1 ist nach Nummer 12 folgende Nummer einzufügen:
,12a. In Anlage 8e Tabelle I wird in der Zeile „1953 bis 1958“ die Angabe „19. Januar 2022“ durch die Angabe „19. Juli 2022“ ersetzt.‘
b) Dem Artikel 7 ist folgender Satz voranzustellen:
„Artikel 1 Nummer 12a der Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. Januar 2022 in Kraft.“
Begründung:
Zu Buschstabe a:
Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die aktuelle Situation zum Stand Dezember 2021 beziehungsweise Januar 2022 beim Pflichtumtausch von Führerscheinen nicht dazu führen darf, dass die betreffenden Bürgerinnen und Bürger zu einer Geldbuße herangezogen werden, weil sie mit einem ungültigen Führerschein unterwegs sind.
Zur Lösung ist eine bundesweit einheitliche Regelung, mit der eine Sanktionierung vermieden werden kann, notwendig. In Betracht kommen die Anwendung des Opportunitätsprinzips und eine gesetzliche Regelung. Letzteres ist im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vorzugswürdig.
Der Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss, wird deshalb für
Fahrerlaubnisinhaber der Geburtsjahre von 1953 bis 1958 um ein halbes Jahr verlängert von jetzt 19. Januar 2022 auf 19. Juli 2022. Alte Führerscheine verlieren damit auch nicht ihre Gültigkeit. Sie können als Nachweis der Fahrerlaubnis noch bis 19. Juli 2022 mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.
Eine Verschiebung auch der weiteren Umtauschfristen ist im Hinblick auf die Masse der nach den europarechtlichen Vorschriften (Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG) bis 19. Januar 2033 noch umzutauschenden Führerscheine nicht angezeigt.
Den Fahrerlaubnisbehörden entstehen allein durch die Anpassung der Umtauschfrist keine zusätzlichen Belastungen. Denn die Umtauschpflicht für solche Fahrerlaubnisinhaber, welche den alten Führerschein noch nicht bis zum 19. Januar 2022 umtauschen konnten, besteht fort. Sie kommen ohnehin zu den Fahrerlaubnisinhabern der Geburtsjahre 1959 bis 1964 hinzu, deren Umtausch frist zum 19. Januar 2023 endet.
Zu Buschstabe b:
Der gesetzliche Pflichtumtausch von Führerscheinen betrifft den Führerschein als gültigen Nachweis einer Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt davon unberührt. Der Pflichtumtausch überlagert insofern in Vollzug der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein die als Dauerverwaltungsakt ausgebildete Verwaltungsentscheidung „Erteilung einer Fahrerlaubnis“ durch Aushändigung des dazugehörigen amtlichen Nachweisdokuments „Führerschein“.
Mit dem Regelungsziel, die betroffenen Bürger nicht zu einer Geldbuße heranzuziehen ist es vereinbar, die Regelung zum 19. Januar 2022 in Kraft zu setzen.
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 4 Absatz 1b Satz 2 FahrschAusbO)
In Artikel 2 Nummer 1 sind in § 4 Absatz 1b Satz 2 nach dem Wort „nicht“ die Wörter „oder nur eingeschränkt“ einzufügen.
Begründung:
Das Ziel, einen bundesweit einheitlichen Rahmen für die Durchführung von Onlineunterricht in Fahrschulen zu setzen, wird ausdrücklich begrüßt.
Nach dem geplanten Wortlaut kommt Onlineunterricht aber nur dann in Betracht, wenn „Präsenzunterricht […] nicht möglich ist“. Eine solche Regelung wäre das Aus für den Onlineunterricht in der theoretischen Fahrschulausbildung. Denn in Deutschland ist theoretischer Fahrschulunterricht in Präsenz derzeit zwar Einschränkungen unterworfen, aber sowohl rechtlich zulässig als auch tatsächlich möglich. Mit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung dürfte digitaler Theorieunterricht nicht länger absolviert werden, weil der Präsenzunterricht eben möglich und die Tatbestandsvoraussetzung der Norm damit nicht erfüllt ist. Die Änderung ermöglicht Onlineunterricht auch dann, wenn der Präsenzunterricht zwar möglich ist, aber Einschränkungen unterliegt. E-Learning in Fahrschulen leistet gerade in der aktuellen Lage einen wichtigen Beitrag zur Kontaktreduzierung und damit zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Es ist nicht einzusehen, warum Onlineunterricht nur dann zulässig sein soll, wenn die Situation so dramatisch ist, dass Präsenzunterricht nicht durchgeführt werden kann (beziehungsweise darf).
6. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b (§ 1 Absatz 5 Satz 2 FahrlAusbV)
In Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 1 Absatz 5 Satz 2 nach dem Wort „nicht“ die Wörter „oder nur eingeschränkt“ einzufügen.
Begründung:
Das Ziel, einen bundesweit einheitlichen Rahmen für die Durchführung von Onlineunterricht in Fahrschulen zu setzen, wird ausdrücklich begrüßt.
Nach dem geplanten Wortlaut kommt Onlineunterricht aber nur dann in Betracht, wenn „Präsenzunterricht […] nicht möglich ist“. Eine solche Regelung wäre das Aus für den Onlineunterricht in der theoretischen Fahrschulausbildung. Denn in Deutschland ist theoretischer Fahrschulunterricht in Präsenz derzeit zwar Einschränkungen unterworfen, aber sowohl rechtlich zulässig als auch tatsächlich möglich. Mit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung dürfte digitaler Theorieunterricht nicht länger absolviert werden, weil der Präsenzunterricht eben möglich und die Tatbestandsvoraussetzung der Norm damit nicht erfüllt ist. Die Änderung ermöglicht Onlineunterricht auch dann, wenn der Präsenzunterricht zwar möglich ist, aber Einschränkungen unterliegt. E-Learning in Fahrschulen leistet gerade in der aktuellen Lage einen wichtigen Beitrag zur Kontaktreduzierung und damit zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Es ist nicht einzusehen, warum Onlineunterricht nur dann zulässig sein soll, wenn die Situation so dramatisch ist, dass Präsenzunterricht nicht durchgeführt werden kann (beziehungsweise darf).
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
1. Der Bundesrat begrüßt die Änderungsverordnung, in der unter anderem Regelungen zur Nutzung von Fahrerassistenzsystemen in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung oder zur Prüfung mit Automatikgetrieben getroffen werden.
2. Die Verordnung soll auch zeitgemäße Anpassungen an die Ausbildung von Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern und einheitliche Rahmenbedingungen für digitalen Theorie-Fahrschulunterricht schaffen. Der Bundesrat hält die geplante Regelung zum digitalen Fahrschulunterricht für unzureichend. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Herangehensweise, theoretischen Online-Unterricht nur eingeschränkt zuzulassen, grundsätzlich nicht mehr zeitgemäß ist und die guten Erfahrungen der Fahrschulen mit der Erprobung des digitalen Präsenzunterrichts während der Pandemie rasch dauerhaft verankert werden sollten.
3. Der Bundesrat hält auch über die Pandemie hinaus eine Lösung für vorzugswürdig, die verstärkt auf die Option des E-Learnings und Onlineunterrichts in der theoretischen Fahrschulausbildung setzt und hierfür klare Rahmenbedingungen für den Online-Unterricht definiert. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat 2021 im Vorentwurf einen Projektbericht mit dem Titel „Ausbildungs- und Evaluationskonzept zur Optimierung der Fahrausbildung in Deutschland“ veröffentlicht. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Ergebnisse in einer von ihr einzuberufenden Expertenkommission und gemeinsam mit den Ländern Vorgaben für eine Neufassung des digitalen Fahrschulunterrichts zu entwickeln und einen neuen Verordnungsvorschlag vorzulegen. Dabei müssen die Chancen der Digitalisierung genutzt und bundesweit einheitliche Qualitätskriterien definiert werden.
Begündung:
Die Digitalisierung des Lernens macht auch vor den Fahrschulen keinen Halt. Es sollten mehr digitale Elemente des Führerscheinunterrichts ermöglicht werden.
Dieses ist auch fachlich geboten. Laut einer Fachveröffentlichung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), Projektbericht „Ausbildungs- und Evaluationskonzept zur Optimierung der Fahrausbildung in Deutschland“, bieten digitale Lehr- und Lernmedien gerade in Bezug auf die Fahrausbildung besondere Chancen. Neben tutoriellen Systemen und Übungssystemen könnten hier vor allem Simulationssysteme eine wichtige Rolle spielen, die nicht nur zum Aufbau reproduzierbaren Wissens beitrügen, sondern auch zur gezielten Förderung handlungsnaher Teilkompetenzen (zum Beispiel Verkehrswahrnehmung) genutzt werden könnten.
Gleichwohl bedarf es klarer Rahmenbedingungen und Qualitätsanforderungen für den Einsatz digitalen Theorieunterrichts auch über pandemiebedingte Ausnahmeregelungen hinaus. Der Bund wird gebeten, diese Regelungen zuerarbeiten und hierbei die fachliche Expertise der Länder einzubeziehen.
Online-Theorie Services wie bspw. von der drivEddy GmbH und der Eddy Club Fahrschule, bei welchem die theoretische Ausbildung der Fahrschüler:innen von Fahrschulen übernommen wird, können dadurch langfristig etabliert werden. Dies bringt besonders für die Fahrschulen Vorteile. Welche das genau sind, können Sie hier erfahren.